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   OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03   

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https://dejure.org/2003,6012
OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03 (https://dejure.org/2003,6012)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2003 - 16 Wx 143/03 (https://dejure.org/2003,6012)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 16 Wx 143/03 (https://dejure.org/2003,6012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung; Verfristung eines Anfechtungsantrags; Abhängigkeit der Zustellung von Anträgen von der Zahlung des Kostenvorschusses

  • Judicialis

    WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4; ; WEG § 45 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ; FGG § 29; ; ZPO § 546

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 23 Abs. 4
    Wahrung der Beschlussanfechtungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 271
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 02.02.2001 - 16 Wx 183/00

    Antragszustellung im Beschlussanfechtungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03
    Solches hat der Senat bereits im Beschluss vom 2.2.2001 ( 16 Wx 183/00 ; ZMR 2001, 661-663 = NZM 2002, 299 ) entschieden und zur Begründung ausgeführt, im Beschlussanfechtungsverfahren überwiege das Interesse der Beteiligten an der raschen Klärung der Bestandskraft gefasster Eigentümerbeschlüsse gegenüber dem durch § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO postulierten Sicherungsinteresse der Staatskasse, so dass es als ermessensfehlerhaft zu werten ist, wenn das Gericht die Zustellung des Antrags und mithin die Durchführung des Verfahrens von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig macht.

    Auch in der neueren Literatur wird diese Auffassung ganz überwiegend vertreten ( siehe insoweit die Nachweise in der Anmerkung in Schriftleitung in NZM 2002, 299 ) .

  • OLG Zweibrücken, 19.07.2002 - 3 W 131/02

    Wohnungseigentum: Verspätete Einzahlung eines Kostenvorschusses im

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03
    Sie entspricht im übrigen der heute einhelligen Auffassung in der Rechtssprechung (vgl. OLG Zweibrücken, NZM 2002, 960 und die Nachweise in der Anmerkung der Schriftleitung zu dieser Entscheidung ).

    Die h. M. steht nicht im Gegensatz zu der von den Antragsgegnern zitierten Entscheidungen des BGH vom 17.9.1998 ( V ZB 14/98, BGHZ 139, 305-308 = NJW 1998, 3648 - 3649 ) sowie des OLG Schleswig vom 10.10.2001, NZM 2002, 960 und des OLG Saarbrücken, ZWE 2002, 541.

  • BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03
    Die h. M. steht nicht im Gegensatz zu der von den Antragsgegnern zitierten Entscheidungen des BGH vom 17.9.1998 ( V ZB 14/98, BGHZ 139, 305-308 = NJW 1998, 3648 - 3649 ) sowie des OLG Schleswig vom 10.10.2001, NZM 2002, 960 und des OLG Saarbrücken, ZWE 2002, 541.
  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02

    Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03
    Insbesondere bedurfte es nicht der namentlichen Auflistung der einzelnen Wohnungseigentümer und auch nicht der Vorlage einer Eigentümerliste, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 18.1.2002, 16 Wx 249/01 = OLGR 2002, 215 und Beschluss vom 20.9.2002, 16 Wx 34/02).
  • OLG Köln, 18.01.2002 - 16 Wx 249/01

    Wohnungsrecht: Keine Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Nichtvorlage einer

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03
    Insbesondere bedurfte es nicht der namentlichen Auflistung der einzelnen Wohnungseigentümer und auch nicht der Vorlage einer Eigentümerliste, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 18.1.2002, 16 Wx 249/01 = OLGR 2002, 215 und Beschluss vom 20.9.2002, 16 Wx 34/02).
  • OLG Köln, 07.04.2000 - 16 Wx 35/00

    Genehmigung baulicher Veränderungen durch Mehrheitsbeschluss

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2003 - 16 Wx 143/03
    Denn bei der Anbringung von Markisen handelt es sich regelmäßig um bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, die einstimmig beschlossen werden müssen, woran es hier fehlt (vgl. auch Beschluss vom 7.4.2000, 16 Wx 35/00 und vom 5.12.2000, 16 Wx 170/00 ).
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